Das Thema Patientenverfügung beschäftigt viele Menschen. Die Sorge, im Falle einer plötzlichen schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst über die eigene medizinische Behandlung entscheiden zu können, ist weit verbreitet. Viele Menschen haben Angst, ihren letzten Lebensabschnitt gegen ihren Willen an medizinische Geräte gebunden zu verbringen.
Auf der anderen Seite erleben Angehörige und Ärztinnen und Ärzte häufig die Unsicherheit, „zu wenig“ zu tun. Nicht selten führt dies dazu, dass Behandlungen durchgeführt werden, die der betroffene Mensch für sich selbst eigentlich nicht gewollt hätte. Grundsätzlich kann jeder – durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen – in die Situation geraten, wichtige Entscheidungen nicht mehr eigenständig treffen zu können.
Das Betreuungsrecht regelt, wer in solchen Fällen Entscheidungen trifft. Ziel ist es dabei, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person so weit wie möglich zu wahren. Wird vom Gericht eine Betreuung eingerichtet, darf der Betreuer nur im gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss sich dabei an den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen orientieren.
Eine frühzeitige Vorsorge ermöglicht es, auch für diese Lebenssituationen selbstbestimmt vorzusorgen. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können bereits in gesunden Tagen wichtige Entscheidungen für den Fall getroffen werden, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person des Vertrauens, einzelne oder alle Angelegenheiten zu regeln, falls man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Der Bevollmächtigte kann dann unmittelbar handeln, ohne dass zunächst ein Gericht eingeschaltet werden muss. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht damit ein hohes Maß an Eigenverantwortung.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als Betreuer einsetzen soll – und ebenso, wer ausdrücklich nicht als Betreuer in Betracht kommt. Darüber hinaus können inhaltliche Vorgaben gemacht werden, etwa zu persönlichen Wünschen, Lebensgewohnheiten oder zur gewünschten Versorgung im Pflegefall (z. B. Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim).
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird festgelegt, ob und in welcher Form medizinische Maßnahmen in bestimmten, konkret beschriebenen Krankheitssituationen gewünscht oder abgelehnt werden. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Bevollmächtigte oder Betreuer und stellt sicher, dass der eigene Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann.